Nachweis der Spielerlaubnis unmittelbar vor dem Spiel – Bitte unbedingt beachten!!!

  • Beitrag veröffentlicht:14. November 2017
  • Beitrags-Kategorie:Aktuelles

Aus gegebenem Anlass möchte der Spielausschuss dringlichst auf nachfolgenden Sachverhalt hinweisen: Nachweis der Spielerlaubnis unmittelbar vor dem Spiel Als Nachweis zur Spielerlaubnis gilt gemäß Spielordnung § 56 (1) der Spielerpass, der nur dann gültig ist, wenn er mit Unterschrift und zeitnahem Lichtbild des Inhabers versehen ist und vom Verein abgestempelt ist. Ersatzweise gilt der aktuelle Ausdruck aus der Pass-Datenbank des DFBnet in Verbindung mit einem zur Identifikation geeigneten Personaldokument. Die Spielerpässe bzw. andere Spielberechtigungsnachweise im Sinne von § 56 (1) SPO sind bei allen Spielen dem Schiedsrichter zusammen mit dem ausgefüllten Spielbericht vor dem Spiel unaufgefordert vorzulegen (§ 56 (3) SPO). Die weitläufig verbreitete Meinung einiger Vereinsverantwortlicher, dass aufgrund der Benutzung des elektronischen Spielberichtes keine Spielerpässe mehr notwendig sind, ist grundsätzlich falsch. Der elektronische Spielbericht dient als Hilfsmittel einzig zur Dokumentation aller Spieldaten und  n i c h t  zur Identifikation der am Spiel teilnehmenden Spieler.